Satzung der Turnerschaft Köln-Mauenheim 1921 e.V.
vom 8. Oktober 2020
1. Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr und Zweck: Der im Jahre 1921 gegründete Verein führt
den Namen „Turnerschaft Köln-Mauenheim 1921 e.V.” und hat seinen Sitz in Köln-Mauenheim. Er ist im
Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln Nr. 5474 eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere durch Kinderund
Jugendarbeit, Breiten- und Leistungs-sport, Gesundheits- und Seniorensport. Der Verein ist
parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied im Stadtsportbund Köln und den
zuständigen Fachverbänden.
2. Gemeinnützigkeit: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in
Sinne des Abschnitts ,,Steuerbe- günstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig
und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu
satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft
erlöschen sämtliche Ansprüche des Mitglieds an den Verein oder das Vereinsvermögen.
3. Mitgliedschaft: Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die
Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu
richten. Das Mitglied verpflichtet sich, für die Dauer der Mitgliedschaft am Lastschriftverfahren
teilzunehmen. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von
dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der
minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden
ihrer Kinder aufzu-kommen. Über den jeweiligen Antrag entscheidet der Vorstand.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied bzw. der gesetzliche Vertreter die Vereinssatzung und die
Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
Die Mitglieder werden eingeteilt in:
a) Ehrenmitglieder
b) aktive Mitglieder
c) Kinder und Jugendliche
d) inaktive Mitglieder
Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung verliehen.
Die Mitgliedschaft endet:
• mit dem freiwilligen Austritt (Kündigung)
• mit dem Tode des Mitglieds, • mit dem Ausschluss
Der Austritt ist dem Vereinsvorstand schriftlich mitzuteilen. Er ist nur halbjährlich zum 30.06. oder 31.12.
möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens am 01. Juni bzw. am 01. Dezember beim
Vereinsvorstand eingegangen sein. Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes kann ein Mitglied durch
den Vorstand ausgeschlossen werden, • wenn es trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
nachkommt, • bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Ordnungen, • bei vereinsschädigendem oder
ehrenrührigem Verhalten.
Vor der Entscheidung soll das Mitglied gehört werden. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15.
Lebensjahr und Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre
Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter
wahrgenommen.
4. Beiträge: Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Spezifische Beiträge,
Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins können erhoben werden. Eine Umlage ist
begrenzt auf das sechsfache des Jahresbeitrages. Die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, der
Aufnahmegebühr und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins bestimmt der Vorstand durch
Beschluss. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich durch Aushang bekannt
zu geben. Eventuelle Mahnkosten werden in Rechnung gestellt. Die Höhe der Mahnkosten wird vom
Vorstand festgesetzt.
5. Organe des Vereins:
• die Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins
• der geschäftsführende Vorstand
• der gesamte Vereinsvorstand
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung
etwas anderes bestimmt.
Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
beschließen, dass die Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages
ausgeübt werden. Ehrenamtliche Vereins- und Organämter können im Rahmen der gesetzlich zulässige
Ehrenamtspauschale, aktuell 60 € mtl., entschädigt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn,
Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig. Der Vorstand kann bei
Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge
über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte
vergeben. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für
den Verein entstanden sind.aben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch
Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. Der Anspruch
auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend
gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen
und Aufstellungen nachgewiesen werden. Einzelheiten kann eine Finanzordnung des Vereins regeln.
5.1 Ordentliche Mitgliederversammlung:
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von 14 Tagen durch öffentlichen Aushang und mit Schreiben an alle Mitglieder
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge für die Mitgliederversammlung
einzureichen. Diese müssen spätestens eine Woche vor Beginn der Versammlung in
Händen des Vorstandes sein.
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:
1. Geschäfts-, Turn- und Kassenbericht (Vorstand und Fachwarte)
2. Bericht der Kassenprüfer
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahlen des geschäftsführenden Vorstandes (alle zwei Jahre)
5. Haushaltsplan
6. Wahl der Kassenprüfer
7. Änderung der Satzung
8. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
9. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen
Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse durch Abstimmung mit
einfacher Stimmenmehrheit. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens
20% der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Mitglieder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr
sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Sitzungsleiter
und von dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
5.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Er muss dies tun, wenn es von 1/3 der Vereinsmitglieder verlangt wird.
5.3 Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
• Vorstandsvorsitzender
• Stellvertretender Vorstandsvorsitzender
• Kassenwart
• Geschäftsführer
5.4 Der Gesamtvorstand besteht aus:
• geschäftsführendem Vorstand
• Beirat
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Dem
Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereins. Er ist dabei an die Satzung und an die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung gebunden. Scheiden ein oder mehrere Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so
haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht der Zuwahl bis zur nächsten
Mitgliederversammlung. Die Bestellung des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der
Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt
einzeln.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1.
Vorsitzenden einberufen. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren. Der
Beirat wird vom geschäftsführenden Vorstand bestellt.
6. Sonstige Bestimmungen:
Kassenprüfer
Die Jahresmitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatz-Kassenprüfer, die nicht dem
Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Amtsführung beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen
und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
Vereinsordnungen:
Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:
• Beitragsordnung
• Finanzordnung
• Geschäftsordnung
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
Haftung:
Die Vereinsmitglieder sind über die Sporthilfe versichert.
Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die gesetzlich zulässige
Ehrenamtspauschale im Jahr nicht übersteigt, haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für
Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis
nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei Ausübung des Sports, bei Benutzung von
Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden
nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
7. Datenschutz im Verein
Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personen-bezogene Daten über persönliche und sachliche
Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. Den Organen des Vereins
und allen für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen
als zu der Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu
machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten
Personen aus dem Verein hinaus.
8. Schlussbestimmungen:
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung. Sie ist
beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so
ist innerhalb von drei Monaten eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig
von der Zahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Auf die erleichterten
Bedingungen ist in der Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung hinzuweisen. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende
als die Liquidatoren des Vereins bestellt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an
den SBSV 5 StadtBezirksSportverband 5, Nippes, der es ausschließlich und unmittelbar für die Kinder und
Jugendarbeit zu verwenden hat.
9. Gültigkeit dieser Satzung:
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08. Oktober 2020 beschlossen.
Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem
Zeitpunkt außer Kraft.
Köln, 08. Oktober 2020